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Satzung

 

§ 1  Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Förderverein St. Marien Berlin Reinickendorf“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Reinickendorf.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.  Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erhaltung, Pflege und Ausgestaltung der Kirche St. Marien in Berlin-Reinickendorf einschließlich ihrer Grundstücke und Gebäude, der Kirchenorgeln und sonstigen Instrumente, die der Kirchenmusik dienen, sowie die Förderung seelsorglicher Belange der Gemeinde.

3.  Der Zweck soll erreicht werden durch Entgegennahme von Geld- und Sachspenden bzw. der Mitgliedsbeiträge der Mitglieder.

4.  Aus dem Vermögen des Vereins werden auf Antrag solche Aufgaben der Gemeinde finanziert, die von der Kirchkasse nicht oder nur zum Teil getragen werden.

 

§ 3 Ausschluss persönlicher Vorteile

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft

1.  Dem Verein können natürliche und juristische Personen angehören. Die Zugehörigkeit zur Gemeinde St. Marien oder der katholischen Kirche ist nicht Bedingung.

2.  Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag zugleich mit der Erklärung der Höhe des Jahresbeitrages. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

3.  Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft

1.  Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod,  Austritt, oder durch Nichtzahlen des Jahresbeitrages bis zum Ablauf des ersten Quartals des jeweiligen Geschäftsjahres nach schriftlicher Mahnung.

2.  Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

3.  Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen.

 

§ 6  Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.  Die Mitglieder haben das Recht der Teilnahme an der Mitgliederversammlung und können dort mitbestimmen. Stimmenhäufung ist unzulässig.

2.  Sie haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages, dessen Höhe sie selbst bestimmen. Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3.  Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge einzubringen.

 

§ 7  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8  Die Mitgliederversammlung

1.   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt, möglichst im ersten Quartal. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen.

2.   Der Mitgliederversammlung obliegen

a)   Entgegennahme des Jahresberichtes und Kassenberichtes durch den Vorstand.

b)   Entlastung des Vorstandes.

c)   Wahl der Vorstandsmitglieder.

d)   Wahl von 2 Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

e)   Festsetzung des Mindestbeitrages.

f)   Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

3.  Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

4.  Wenn eine außerordentliche Mitgliederversammlung von Mitgliedern verlangt wurde, darf der Vorstand bis zur Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung keine Geschäfte tätigen, soweit sie den Gegenstand betreffen, der zur Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung geführt hat.

5.  Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen. Es wird vom Versammlungsleiter unterschrieben und kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

 

§ 9  Der Vorstand

1.  Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 5 Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder des Fördervereins dürfen mehrheitlich weder gleichzeitig Mitglieder des Kirchenvorstands noch des Pfarrgemeinderats sein.

2.  Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung für 2 Jahre einzeln gewählt.

3.  Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter, den Schatzmeister und den Schriftführer.

4.  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten.

5.  Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen.

 

§ 10  Geschäftsführung des Vorstandes

1.  Um das Vermögen des Vereins zu vermehren, handelt der Vorstand aus eigener Initiative oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung.

2.  Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mittel des Fördervereins. Neben den Mitgliedern können die Gemeindegremien dazu Vorschläge einreichen.

3.  Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

 

§ 11  Abstimmungen und Beschlussfähigkeit

1.  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.

2.  Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

3.  Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

4.  Eine Satzungsänderung, die den Zweck des Vereins verändert, ist nicht zulässig. Der Verein gilt dann als aufgelöst.

 

§ 12  Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die katholische Kirchengemeinde St. Marien in Berlin-Reinickendorf, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.